Merkblatt zur Anerkennung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Merkblatt
zur Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
1. Wer ist berechtigt?
Voraussetzung für die Anerkennungsleistung ist, dass Sie wegen Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 01.09.1939 und vor dem 01.04.1956 durch eine ausländische Macht zur Zwangsarbeit verpflichtet wurden. Antragsberechtigt ist nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde.
2. Wer kann den Antrag stellen?
3. Können Hinterbliebene die Leistung empfangen?
Wenn der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 27.11.2015 und dem 31.12.2017 verstorben ist, kann ein Hinterbliebener (d.h. ein Kind oder Ehegatte) die Anerkennungsleistung erhalten.
4. Leistungshöhe
Als berechtigter Leistungsempfänger können Sie eine einmalige Leistung in Höhe von 2.500€ erhalten.
5. Bis wann, wo und wie ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsfrist endet am 31.12.2017.
Um die Anerkennungsleistung zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsamt stellen.
Den Antrag finden Sie als Vordruck unter: Antragsformular
Für weitere Auskünfte können Sie sich an das Bundesverwaltungsamt wenden:
· Telefonisch: +49 (0)22899 358 9800
· Per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
6. Wer ist von der Anerkennungsleistung ausgeschlossen?
Nicht leistungsberechtigt ist, wer sich der Leistung als unwürdig erweist. Unwürdig ist, wer
· der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
· Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat oder durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat oder
· In schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.